Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB der evasys GmbH nachfolgend “evasys” genannt

§ 1.1
Die evasys GmbH schließt Verträge über die Lieferung von Software, Softwarewartung, Bedienungsanleitungen und Bedienungshandbüchern sowie sonstige Nebenleistungen, ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Diese Bedingungen gelten somit für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn Sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

§ 1.2
Als Software im Sinne dieser Bedingungen gelten neben der eigentlichen Software, Programmdokumentationen, Anleitungen, Bedienungshandbücher und Softwarewartung mit Ausnahme der Datenträger und des sonstigen Zubehörs.

§ 1.3
In Prospekten, Anlagen, Dokumentationen, Anleitungen und Handbüchern enthaltene Angaben, wie auch Preisangaben, sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus diesen Unterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Diese Angaben enthalten Beschreibungen, jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften, soweit sich aus diesen Angaben nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Bestellungen, mit Ausnahme von Bargeschäften, bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch die evasys GmbH. Lehnt die evasys GmbH nicht binnen 4 Wochen ab Bestellungseingang ab, so gilt der Auftrag als erteilt.

§ 1.4
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen oder Zusicherungen von Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn sie von der evasys GmbH schriftlich vereinbart, bzw. schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2.1
An die bei Auftragserteilung jeweils geltenden Preise bzw. Preislisten hält sich die evasys GmbH 4 Monate ab Auftragserteilung gebunden. Sind längere Liefertermine bzw. Lieferfristen vereinbart, so gelten vorbehaltlich individueller Vereinbarung die jeweils am Liefertage geltenden Preise bzw. Preislisten.

§ 2.2
Bei Laufzeitverträgen behält die evasys GmbH sich das Recht vor, nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer das Entgelt der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Die evasys GmbH informiert den Besteller über Preisanpassungen mindestens sechs Monate vor Vertragsende in elektronischer Form. Die Preisanpassung (Umstellung des Preismodells) erfolgt zum jeweils nächsten Vertragsjahr. Somit hat der Besteller die Möglichkeit, den Vertrag fristgerecht zum Ende des jeweils aktuellen Vertragszeitraumes zu kündigen, falls er den Vertrag zum angepassten Preis im folgenden Vertragsjahr nicht fortsetzen möchte.

§2.3
Die fortgesetzte Nutzung der Software/Dienstleistung nach der Mitteilung, nach dem jeweiligen Umstellungstag und ohne Kündigungserklärung gilt als konkludente Zustimmung zur Preisanpassung. Die evasys GmbH weist den Besteller in der jeweiligen Nachricht auf die Rechtsfolge der fortgesetzten Nutzung der Software/Dienstleistung ausdrücklich hin.

§ 2.4
Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige abweichend vereinbarte Nachlässe zzgl. der zum Liefer-/Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht in den jeweils gültigen Preisen bzw. Preislisten enthalten sind – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen oder anders lautender Angebote – die Kosten für Verpackung, Porto, Nachnahme, Zoll u.ä. Gebühren, Frachtkosten, Versicherungskosten oder sonstige durch die Versendung oder Verfrachtung bedingte Kosten.

§ 2.5
Bei Auslands- oder Wechselkursgeschäften gelten die jeweils am Verkaufsort geltenden Preise nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern §2.1 und §2.4.

§ 3.1
Hinsichtlich Fälligkeit und Zahlung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit individuell nichts anderes vereinbart worden ist.

§ 3.2
Die evasys GmbH behält sich die Ablehnung von Wechseln und Schecks ausdrücklich vor; deren Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-, Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

§ 3.3
Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bzw. bei Zahlung durch Scheck und Wechsel bis zu deren Einlösung das Eigentum der evasys GmbH.

§ 3.4
Befindet sich der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so ist die evasys GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz.

§ 3.5
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4.1
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu bestätigen.

§ 4.2
Für höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der evasys GmbH oder eines ihrer Lieferanten, sowie ungünstige Wetter- bzw. Witterungsverhältnisse, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

§ 4.3
Kommt die evasys GmbH mit ihren Verpflichtungen in Verzug, so ist der Ersatz des mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit der Verzug auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.

§ 4.4
Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn die evasys GmbH und/oder ihre Erfüllungsgehilfen diesen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung gem. 287 BGB wird ausgeschlossen. Evtl. bestehende Ersatzansprüche gegen Erfüllungsgehilfen und/oder Zulieferer, tritt die evasys GmbH an den Auftraggeber zum Zwecke der Geltendmachung ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Lassen sich die abgetretenen Ansprüche nicht realisieren, so leben die entsprechenden Ansprüche gegenüber der evasys GmbH wieder auf.

§ 4.5
Macht der Besteller von vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung irgendwelcher Lieferzeiten oder Lieferfristen zu.

§ 4.6
Wenn der Besteller – unbeschadet vorstehender Regelungen – einen vertraglich oder gesetzlich bestehenden Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens geltend macht und macht der Besteller das Entstehen eines solchen Verzugsschadens hinreichend glaubhaft, so wird die Höhe des Schadens auf 0,5% der jeweiligen Teillieferung bzw. nicht erbrachten Lieferung pro vollendete Woche, höchstens jedoch aber 5% des für die rückständige Lieferung vereinbarten Nettopreises, beschränkt, und zwar des Teils der Software, der wegen des Verzugs nicht nutzbar ist. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 5.1
Entspricht die gelieferte Software nicht dem vertraglichen Leistungsumfang oder treten sonstige Fehler in der überlassenen Software auf, so ist der Besteller verpflichtet, diese der evasys GmbH in Lüneburg und/oder ihren Vertragshändlern unverzüglich und schriftlich in nachvollziehbarer und programmtechnisch reproduzierbarer Weise anzuzeigen.

§ 5.2
Gemäß Ziff. §5.1 gerügte Software ist zum Zwecke der Überprüfung und Nachbesserung auf Kosten des Bestellers an die evasys GmbH zu senden. Die evasys GmbH ist verpflichtet, in berechtigten Fällen kostenlos Nachbesserung zu leisten. Die evasys GmbH ist jedoch auch berechtigt, die Nachbesserung durch Lieferung einer neuen gleichwertigen Software zu leisten.

§ 5.3
Eine Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Software, Programme oder Programmteile, die vom Besteller geändert wurden oder auf nicht vereinbarter und von der evasys GmbH nicht freigegebener Hardware betrieben werden. Eine Gewährleistung entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäßer Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige außerhalb des Verantwortungsbereiches von der evasys GmbH liegende Vorgänge zurückzuführen sind, oder wenn die evasys GmbH die Möglichkeit verweigert wird, die Ursache des gerügten Fehlers zu untersuchen.

§ 5.4
Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und gilt ab Vertragsschluss und Übergabe der Software / Hardware.

§ 5.5
Gelingt der evasys GmbH die Nachbesserung nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zugang der schriftlichen Rüge, so ist der Besteller berechtigt, unter Wahrung der Rechte der evasys GmbH gem. Ziff. §5.2, nach seiner Wahl darüber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages für die betreffende Software zu verlangen. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, soweit ein Fall gem. Ziff. §5.3 vorliegt.

§ 5.6
Macht der Besteller Gewährleistungsrechte geltend, so hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und der evasys GmbH bestehende Verträge.

§ 5.7
Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen Rechte aus Lieferverzögerung, Nichterfüllung, Mängelbeseitigung oder sonstigen Verpflichtungen nicht ausdrücklich zugestanden werden, so sind andere und/oder weitergehende Ansprüche – insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten – in jeder Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder außervertraglicher Haftung. Soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen zwingend gehaftet wird, beschränkt sich der Umfang des Ersatzanspruches auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und insgesamt höchstens auf einen Betrag in Höhe des jeweiligen Nettoauftragswertes. Der Besteller stellt die evasys GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die über Haftungsumfang oder Haftungshöhe nach vorstehenden Bestimmungen hinausgehen.

§ 6.1
Die evasys GmbH informiert den Besteller über Änderungen der AGB durch Übersendung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in elektronischer Form und einer Mitteilung des Umstellungstages. Die geänderte Version der AGB wird Vertragsbestandteil, wenn der Besteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform durch eine Kündigung widerspricht.

§ 6.2
Die fortgesetzte Nutzung der Software/Dienstleistung der evasys GmbH nach der Mitteilung, nach dem Umstellungstag und ohne Kündigungserklärung gilt als konkludente Zustimmung zu der Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die evasys GmbH weist den Besteller in der jeweiligen Mitteilung auf die Rechtsfolge der fortgesetzten Nutzung der Software/Dienstleistung ausdrücklich hin.

§ 7.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüneburg. Soweit der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsbeziehung für beide Teile das Amts- oder Landgericht in Lüneburg als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers unbekannt ist oder dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat.

Hinweise

Die hier genannten Bedingungen sind verbindlich für Bestellungen sowie ergänzend für Werkverträge, die mit der evasys GmbH abgeschlossen werden. Die evasys GmbH behält sich vor, ihre Kunden (ohne Personenbezug) zu Referenzzwecken zu nennen.

Stand: August 2022